Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Informationsaustausch auf Ersuchen. Art. 5 TIEA-MA definiert die Voraussetzungen für den Informationsaustausch auf Ersuchen. Art. 5 TIEA-MA regelt, wie die ersuchende Vertragspartei Ersuchen stellen muss, damit die ersuchte Vertragspartei verpflichtet ist, dem Ersuchen Folge zu leisten. Es wird auch die Verpflichtung der Vertragsparteien festgelegt, auf Ersuchen Auskünfte von Banken oder anderen Finanzinstituten zu erteilen. Ebenso sind Auskünfte über Eigentumsverhältnisse zu erteilen.