Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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F. Art. 4 TIEA-MA
Artikel 4Begriffsbestimmungen
(1) Für Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
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Multilaterale Fassung:
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Bilaterale Fassung:
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c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von ...