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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Art. 3 Abs. 3 TIEA-MA (Abs. 2 der bilateralen Fassung)

20

Steuern gleicher Art. Das TIEA-MA gilt nicht nur für die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 aufgeführten Steuern, sondern auch für alle Steuern gleicher Art, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Eine Steuer gleicher Art liegt dann vor, wenn sie mit den im Abkommen ausdrücklich geregelten Steuern im Wesentlichen übereinstimmt. Eine absolute Identität ist dazu nicht erforderlich. Eine Neukodifizierung der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer wäre demnach unschädlich. Der Begriff „gleich“ ist weit auszulegen, eine Steuer, die lediglich eine andere Steuer ersetzt, ohne deren Natur zu ändern, ist deshalb als „gleich“ anzusehen.

21

Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art. Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, gelten ebenfalls als Steuern, die von dem Abkommen erfasst werden, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Es handelt sich bei den Steuern im Wesentlich...

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