Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Multilaterales Abkommen
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Geltungsbereich. In der multilateralen Fassung sind die Steuern, die unter das Abkommen fallen, nicht wie in der bilateralen Fassung enumerativ aufgeführt. Art. 3 Abs. 1 TIEA-MA in der multilateralen Fassung bestimmt, dass die Steuern vom Einkommen oder Gewinn; Steuern vom Vermögen; Steuern vom Reinvermögen und Erbschaft-, Nachlass- oder Schenkungssteuern erfasst werden. Wenn dies in der Ratifikations-, S. 2057 Annahme- oder Genehmigungsurkunde niedergelegt wird, werden auch entsprechende Steuern erfasst, die von oder für Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.
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Indirekte Steuern. Das TIEA-MA für das multilaterale Abkommen lässt in Art. 3 Abs. 2 auch zu, dass die Vertragsparteien in ihren Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunden sich damit einverstanden erklären können, dass das Abkommen auch für indirekte Steuern gilt. Sollen in einem bilateralen Abkommen indirekte Steuern aufgenommen werden, so geschieht dies durch ihre Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 TIEA-MA.