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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

C. Art. 1 TIEA-MA

Artikel 1Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

1Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern oder für Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgungsmaßnahmen in Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. 2Die Informationen werden entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und entsprechend den Regeln von Artikel 8 vertraulich behandelt. 3Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar unter der Voraussetzung, dass sie einen effektiven Informationsaustausch nicht unangemessen behindern oder verzögern.

TIEA-Musterkommentar der OECD

Abrufbar in englischer Version unter: https://web-archive.oecd.org/2012-06-15/154555-2082215.pdf.

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