Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Bilateraler oder multilateraler Vertrag
5
Abkommenspraxis in Deutschland. Die steuerlichen Informationsabkommen, die Deutschland bisher abgeschlossen hat, beruhen alle auf dem bilateralen Ansatz. Das TIEA-Musterabkommen hat Deutschland für ein multilaterales Abkommen bisher nicht als Grundlage benutzt. Das einzige umfassende multilaterale Abkommen für die Amtshilfe im Steuerbereich, das Deutschland abgeschlossen hat, ist das OECD/Europarat-Übereinkommen für die gegenseitige Amtshilfe im Steuerbereich (Art. 26 Rz. 25).
6
Völkerrechtliche Abkommen. Die von Deutschland abgeschlossenen Abkommen haben alle die Form eines völkerrechtlichen Vertrags. Der Austausch von steuerrelevanten Informationen ist nur zulässig, wenn ein Gesetz dies national zulässt und wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung diesen Austausch erlaubt. Ein reines Verwaltungsabkommen reicht dazu nicht aus.