Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. § 21 Abs. 5 EUBeitrG
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Verwendung der Daten bzw. Auskünfte. Daten bzw. Auskünfte, die ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Gesetze übermittelt hat, dürfen von allen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten bzw. Auskünfte erhalten hat, wie die Daten bzw. Auskünfte vergleichbarer Art, die innerhalb des erhaltenden Mitgliedstaats erlangt wurden, verwendet werden. Steuerliche Informationen dürfen in Deutschland für steuerliche Zwecke von den Steuerbehörden, von Steueraufsichtsbehörden und im Rahmen steuerlicher Verfahren von den Gerichten und Staatsanwaltschaften genutzt werden.