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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

V. § 21 Abs. 4 EUBeitrG

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Zweckerweiterung bei weitergeleiteten Daten bzw. Auskünften. Wurden Daten bzw. Auskünfte gem. § 21 Abs. 3 an einen dritten Mitgliedstaat weitergeleitet, so ist die Einwilligung zu einer Zweckerweiterung gem. § 21 Abs. 2 von dem Mitgliedstaat zu leisten, von dem die Daten bzw. Auskünfte ursprünglich stammen. Wenn z.B. Deutschland von einem anderen Mitgliedstaat Daten bzw. Auskünfte gem. § 21 Abs. 3 erhalten hat, d.h. Daten oder Auskünfte die der andere Mitgliedstaat von einem dritten Mitgliedstaat erhalten hat, dann muss Deutschland die Zustimmung für eine zweckerweiternde Verwendung der Daten bzw. Auskünfte gem. § 21 Abs. 2 von dem dritten Mitgliedstaat einholen.

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