Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 21 Abs. 3 EUBeitrG
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Weiterleitung der Auskünfte an einen dritten Mitgliedstaat. Kommt die zuständige Behörde zu der Auffassung, dass die aufgrund dieses Gesetzes erhaltenen Daten bzw. Auskünfte für einen dritten Mitgliedstaat von Bedeutung sein könnten, dann ist eine Weiterleitung zulässig, wenn der Mitgliedstaat, von dem die Daten bzw. Auskünfte stammen, der Weiterleitung nicht widerspricht. Dazu teilt die zuständige Behörde dem Mitgliedstaat, von dem die Daten bzw. Auskünfte stammen, mit, dass sie die Daten bzw. Auskünfte an einen dritten Mitgliedstaat weiterleiten will. Der Mitgliedstaat, von dem die Daten bzw. Auskünfte stammen, kann der Weiterleitung der Auskünfte innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprechen. Widerspricht er nicht, ist die Weiterleitung der Daten bzw. Auskünfte an den dritten Mitgliedstaat zulässig. In Deutschland kann die Vollstreckungsbehörde für von ihr stammende Daten bzw. Auskünfte innerhalb von zehn Arbeitstagen über das Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat mitteilen, dass sie einer Weiterleitung widerspricht. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilu...