Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 20 Abs. 1—3 EUBeitrG
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Amtssprache der ersuchten Behörde. Ersuchen um Amtshilfe, Standardformblätter für die Zustellung sowie einheitliche Vollstreckungstitel sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Nutzung einer anderen Amtssprache ist unschädlich, wenn sich ersuchender und ersuchter Mitgliedstaat darauf geeinigt haben. Die Nutzung von Formblättern und deren automatische Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats vereinfachen und beschleunigen das Verfahren erheblich (§ 20 Abs. 1). Dokumente, um deren Zustellung gem. § 8 im anderen Mitgliedstaat ersucht wird, S. 2047 können in der Amtssprache des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt werden. Deutschland als um Zustellungshilfe ersuchender Staat kann demnach das zuzustellende Dokument in deutscher Sprache belassen (§ 20 Abs. 2). Bei der Übermittlung von weiteren als in den Abs. 1 und 2 genannten Dokumenten kann der ersuchte Mitgliedstaat eine Übersetzung in seine Amtssprache verlangen (§ 20 Abs. 3).