Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 18 EUBeitrG
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Entsendung von deutschen Bediensteten. Ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete können in andere Mitgliedstaaten entsandt werden, wenn es die Komplexität des deutschen Ersuchens um Beitreibungshilfe erfordert. Die Anwesenheit eines deutschen Bediensteten soll im anderen Mitgliedstaat die Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen erheblich erleichtern. Dies ist bei schwierigen Sachverhaltskonstellationen der Fall, deren Bewältigung durch ein breites Vorwissen und durch bereits gewonnene Erfahrung beschleunigt werden kann. Die Entsendung eines deutschen Bediensteten in einen anderen Mitgliedsaat muss durch das Verbindungsbüro mit dem zuständigen Verbindungsbüro des anderen Mitgliedstaats vereinbart werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 sind entsprechend anzuwenden.