Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. § 16 Abs. 3 EUBeitrG
82
Haftung Deutschlands für nicht angemessene Kosten. Für Schäden bzw. Kosten, die dem von Deutschland ersuchten Mitgliedstaat aufgrund der Unbegründetheit der Forderung, der Unwirksamkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels oder der Unwirksamkeit des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen genutzt wurde, entstanden sind, haftet Deutschland gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat.