Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 16 Abs. 2 EUBeitrG
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Verzicht von Deutschland auf Kostenerstattung. Deutschland verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich auf die Erstattung der durch die Vollstreckungshilfe entstandenen Kosten. Lediglich bei außergewöhnlichen Kosten besteht die Möglichkeit, dass das Verbindungsbüro mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbart. Außergewöhnliche Kosten liegen vor, wenn die Beitreibung besondere Probleme bereitet, besonders hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt.