Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
235
Vertragsstaat, Deutschland, Österreich. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Vertragsstaat“, „Deutschland“ oder „Österreich“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Österreich), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Österreich anzuwenden.
236
Staatsangehöriger. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Österreich gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 GG genannten „Deutschen“.
237
Internationaler Verkehr. Zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA vgl. Rz. 46 ff.