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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. § 14 Abs. 2 und 3 EUBeitrG

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Keine Vollstreckungshilfe gem. §§ 5—13, 17 und 18. Die in §§ 5—13, 17 und 18 vorgesehene Amtshilfe bei der Vollstreckung wird nicht geleistet, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Forderungen bezieht, die älter als 5 Jahre waren. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt, in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt wurde. Bei Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. Bei Gewährung eines Zahlungsaufschubs oder einem Aufschub des Ratenzahlungsplans beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der gesamten Zahlungsfrist.

75

Zehn Jahre alte Forderungen. Ist die Forderung älter als zehn Jahre, ist eine Amtshilfe nicht mehr möglich. Die Frist wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.

76

Ablehnung eines Ersuchens. Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshi...

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