Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 14 Abs. 1 EUBeitrG
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Keine Vollstreckungshilfe gem. den §§ 9—13. Eine Vollstreckungshilfe gem. §§ 9—13 (Beitreibungshilfe und Sicherungsmaßnahmen) wird nicht geleistet, wenn die Forderungen insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen. Eine Vollstreckungshilfe unterbleibt ebenfalls, wenn die Vollstreckung oder die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre.
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Unbilligkeit. Eine Unbilligkeit liegt nach der EU-Beitreibungsrichtlinie vor, wenn die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte. § 258 AO legt fest, dass, soweit im Einzelfall eine Vollstreckung unbillig ist, die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben kann. Eine Unbilligkeit ist im Einzelfall anzunehmen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Ist eine Vollstreckung absol...