Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 13 Abs. 4 EUBeitrG
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Verfahren bei Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Wird zwischen dem ersuchten und ersuchenden Mitgliedstaat ein Verständigungsverfahren (siehe Art. 25 OECD-MA) eingeleitet, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung Auswirkungen haben könnte, dann sind alle Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Verständigungsverfahrens zu unterbrechen. Die Regelungen des § 231 Abs. 3 und 4 AO über bestimmte Verjährungsunterbrechungen sind dabei entsprechend anzuwenden. Eine Unterbrechung der Beitreibungsmaßnahmen ist dann nicht erforderlich, wenn aufgrund von Betrug oder Insolvenz des Vollstreckungsschuldners eine unmittelbare Dringlichkeit zur Durchsetzung der Forderungen gegeben ist. Bei einer Unterbrechung der Beitreibungsmaßnahmen gelten die Regeln für Sicherungsmaßnahmen gem. § 13 Abs. 2 Satz 4 und 5.