Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 13 Abs. 1 EUBeitrG
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Deutschland als zuständiger Staat. Stellt das Verbindungsbüro ein Beitreibungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat, dann sind die in §§ 16 ff. AO genannten zuständigen Behörden und die nach §§ 33 ff. FGO zuständigen deutschen Gerichte für Rechtsbehelfe, die sich gegen die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel, den einheitlichen Vollstreckungstitel und die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige deutsche Behörde richten, zuständig. Die Zuständigkeit besteht auch bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Beitreibungshilfe von deutschen Behörden durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen oder die Rechtmäßigkeit einer von deutschen Behörden durchgeführten Zustellungshilfe.
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Mitteilung an den anderen Mitgliedstaat. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, dann unterrichtet die Vollstreckungsbehörde das Verbindungsbüro. Das Verbindungsbüro teilt dies dem anderen Mitgliedstaat mit und unterrichtet den anderen Mitgliedstaat insbesondere darüber, in welchem Umfang die Forderung nicht durch den Rechtsbehelf angefochten wird.