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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. § 10 Abs. 3 EUBeitrG

52

Einheitlicher Vollstreckungstitel. Dem Beitreibungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel gem. Art. 16 i.V.m. Anh. II der VO (EU) Nr. 1189/2011 beizufügen. Der Inhalt des einheitlichen Vollstreckungstitels entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des ursprünglichen Vollstreckungstitels und ist für die Vollstreckung im anderen Mitgliedstaat die alleinige Grundlage. Der andere Mitgliedstaat ist verpflichtet, den einheitlichen Vollstreckungstitel anzuerkennen. Er ist dort die Grundlage für alle Vollstreckungs- als auch eventuellen Sicherungsmaßnahmen. Ein staatliches Anerkennungsverfahren für den Vollstreckungstitel ist unzulässig. Dem Beitreibungsersuchen können weitere Dokumente, die mit der Forderung zusammenhängen, beigefügt werden. Derartige Dokumente haben unterstützenden, aber keinen die Vollstreckung konstituierenden Charakter.

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