Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 10 Abs. 1 EUBeitrG
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Stellen eines Beitreibungsgesuchs. Das Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen an andere Mitgliedstaaten stellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in Deutschland gegeben wären und die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Einspruch offensichtlich unbegründet ist oder nicht in angemessener Zeit begründet wird und sich aus dem Verhalten des Vollstreckungsgläubigers eindeutig schließen lässt, dass der Einspruch lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Angefochtene Forderungen sollen nur ausnahmsweise im Rahmen der Beitreibungshilfe vollstreckt werden und dies auch nur dann, wenn die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen. Diese Voraussetzungen dürften nur in den seltensten Fällen gegeben sein. Auf jeden Fall ist ein entsprechendes Ersuchen ausführlich zu begründen.