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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. § 9 Abs. 2—5 EUBeitrG

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Vorschriften für die Vollstreckung. Die Vollstreckung der ausländischen Forderung erfolgt entsprechend den Vorschriften, die für gleiche oder vergleichbare Forderungen in Deutschland gelten. Stellt das Verbindungsbüro fest, dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichbaren Forderungen existieren, dann vollstreckt die Vollstreckungsbehörde die ausländische Forderung nach den Vorschriften für die Vollstreckung von einkommensteuerlichen Forderungen. Forderungen werden in Euro vollstreckt. Dies gilt auch für nicht Euro-Staaten. Der andere Mitgliedstaat wird vom Verbindungsbüro über die von der Vollstreckungsbehörde vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf das Beitreibungsersuchen unterrichtet. § 240 AO (Säumniszuschläge) ist entsprechend anzuwenden. Säumniszuschläge werden ab dem Tag berechnet, an dem das Ersuchen bei dem Verbindungsbüro eingeht. Räumt das Vollstreckungsbüro dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist ein oder werden Ratenzahlungen bewilligt, dann wird der andere Mitgliedstaat darüber von dem Verbindungsbüro unterrichtet. Die Vollstreckungsbehörde überweist die v...

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