Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 9 Abs. 1 EUBeitrG
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Vollstreckung mittels einheitlichen Vollstreckungstitels. Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats ist die zuständige Vollstreckungsbehörde verpflichtet, eine Vollstreckung im Rahmen der Beitreibungshilfe durchzuführen. Voraussetzung ist ein in dem anderen Mitgliedstaat vorhandener Vollstreckungstitel in der Form des einheitlichen Vollstreckungstitels gem. Art. 16 i.V.m. Anh. II der VO (EU) Nr. 1189/2011. Der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel gilt als vollstreckbarer Verwaltungsakt und wird wie eine inländische Forderung behandelt und vollstreckt.
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Wirkung des einheitlichen Vollstreckungstitels. Der einheitliche Vollstreckungstitel ist so aufgebaut, dass die für die Vollstreckung notwendigen Informationen vom nationalen Vollstreckungstitel vollständig aufgenommen werden können. Im Regelfall erfolgt dies durch Ankreuzen oder die Eintragung von Zahlen in entsprechend vorstrukturierte Felder. Der einheitliche Vollstreckungstitel existiert in allen Amtssprachen der EU und wird automatisch übersetzt. Er ersetzt im anderen Mitgliedstaat den nationalen Vollstreckungs...