Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 8 Abs. 1 EUBeitrG
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Möglichkeiten des Verbindungsbüros. Das Verbindungsbüro kann den anderen Mitgliedstaat um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung gem. § 1 oder mit der Vollstreckung einer Forderung gem. § 1 zusammenhängen. Dazu gehören auch Dokumente, die von deutschen Gerichten stammen. Das Verbindungsbüro hat dem Ersuchen ein Standardformblatt gem. Anh. I der VO (EU) Nr. 1189/2011 der KOM beizufügen.