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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 7 Abs. 1 EUBeitrG

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Ersuchen des anderen Mitgliedstaats um Zustellung. Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen gem. § 1 oder aller Dokumente im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Forderung gem. § 1 zusammenhängen (§ 7 Abs. 1). Dazu gehören auch gerichtliche Dokumente, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Die Vollstreckungsbehörde bewirkt die Zustellung in Deutschland nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der ersuchende Mitgliedstaat hat dem Ersuchen ein Standardformblatt gem. Anh. I der VO (EU) Nr. 1189/2011 der KOM beizufügen, das dem Empfänger in einer Ausfertigung auszuhändigen ist. Das Standardformblatt enthält alle für eine wirksame Zustellung erforderlichen Informationen. Es existiert in allen EU-Amtssprachen und wird nach elektronischer Übermittlung an den ersuchten Mitgliedstaat automatisch in dessen Sprache übersetzt.

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