Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 6 Abs. 3 EUBeitrG
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Fälligkeit. Unterrichtet die Vollstreckungsbehörde den anderen Mitgliedstaat über einen Erstattungsanspruch gem. § 6 Abs. 1, dann wird dieser Erstattungsanspruch erst nach Ablauf von zehn Arbeitstagen nach der Übermittlung der Information an den anderen Mitgliedstaat fällig.