Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Auskunft ohne Ersuchen. Normalerweise werden Auskünfte für Vollstreckungszwecke im Rahmen der EU-Beitreibungsrichtlinie nur auf Ersuchen erteilt. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Erstattungen an ausländische Vollstreckungsschuldner. Der andere Mitgliedstaat soll in die Lage versetzt werden, eventuell bei ihm bestehende Forderungen gegen den Erstattungsempfänger geltend machen zu können.