Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 5 Abs. 2 EUBeitrG
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Keine Auskünfte. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist geregelt, dass eine Auskunft nicht erteilt werden darf, wenn nach innerstaatlichem Recht für die Beitreibung entsprechender innerstaatlicher Forderungen eine Auskunftserteilung rechtlich unzulässig wäre. Kein Mitgliedstaat soll für vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen Auskünfte erteilen müssen, die nach dem eigenen Recht nicht durchgeführt werden dürften.
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Sonstige Geheimnisse. Eine Informationserteilung für Vollstreckungszwecke ist auch dann unzulässig, wenn ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde (§ 5 Abs. 2 Nr. 2). Ein entsprechendes Geheimnis liegt dann vor, wenn es sich um Tatsachen oder Informationen handelt, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und praktisch nutzbar sind und deren unbefugte Nutzung zu beträchtlichen Schäden bei dem Vollstreckungsschuldner führen könnten.
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Ordre Public. Eine Auskunftserteilung für Vollstreckungsfälle hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt würde (§ 5 Abs. 2 Nr. 3). Ein solcher Verstoß gegen die öf...