Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EUBeitrG
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Zuständigkeit der Hauptzollämter. Für Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor Zucker, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen, sowie die mit den genannten Forderungen in Zusammenhang stehenden Nebenforderungen, wie Geldbußen, Gebühren, Zuschläge, Zinsen und Kosten (§ 1 Abs. 2), sind die Hauptzollämter zuständige Vollstreckungsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 17 AO.