Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
209
Ein Vertragsstaat, der andere Vertragsstaat, Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg. Sofern Abkommensnormen einen der Ausdrücke „ein Vertragsstaat“, „der andere Vertragsstaat“, „Bundesrepublik Deutschland“ oder „Luxemburg“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Luxemburg), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Luxemburg anzuwenden.
210
Staatsangehöriger. Zu den Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Luxemburg gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“.
211
Internationaler Verkehr. Zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA vgl. Rz. 46 ff.