Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. § 1 Abs. 1 EUBeitrG
7
Anwendungsbereich. § 1 Abs. 1 stellt klar, dass die Amtshilfe bei der Vollstreckung zwischen Deutschland und den übrigen EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe des EUBeitrG erfolgt. Möglich ist die Vollstreckungshilfe zur Geltendmachung von in den EU-Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen. Besteht zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen mit weitergehenden Möglichkeiten der Vollstreckungshilfe, dann sind diese Regelungen unbeschadet der Regelungen in der EU-Beitreibungsrichtlinie und dem EU-BeitrG anwendbar (Art. 24 Abs. 1 EU-Beitreibungsrichtlinie). Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Regelungen den Regelungen der EU-Beitreibungsrichtlinie nicht widersprechen. Im Rahmen einer auf anderen Regelungen beruhenden weitergehenden Vollstreckungshilfe können die EU-Mitgliedstaaten das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter nutzen, die für die EU-Beitreibungsrichtlinie angenommen wurden (Art. 24 Abs. 3 EU-Beitreibungsrichtlinie).
8
Forderung. Forderungen i.S.d. Gesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem EU-M...