Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Definition des Anwendungsbereichs. § 1 definiert den Anwendungsbereich des EUBeitrG und das anzuwendende Recht. Es werden die Forderungen, die in den EU-Mitgliedstaaten entstanden sind, definiert, für die von deutschen Behörden Vollstreckungshilfe geleistet wird. Darüber hinaus werden auch Forderungen benannt, für die Vollstreckungshilfe nicht zu leisten ist.