Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 19a Abs. 3 EUAHiG
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Berücksichtigung von Vereinbarungen gem. Art. 25 Abs. 7 der Amtshilferichtlinie. In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 hat das BZSt Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 25 Abs. 7 der Amtshilferichtlinie getroffen worden sind zu beachten. In Art. 25 Abs. 7 der Amtshilferichtlinie wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Einzelheiten für die Durchführung des Art. 25 Datenschutz, einschließlich der Verfahren zu Behandlung von Verletzungen des Datenschutzes nach Maßgabe international anerkannter bewährter Verfahren und gegebenenfalls eine Vereinbarung zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, eine Vereinbarung zwischen Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen, oder entsprechende Musterabkommen abschließen.