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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 19a Abs. 1 EUAHiG

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Pflichten des zentralen Verbindungsbüros bei einer Verletzung des Datenschutzes im Inland. Bei einem Datenverstoß unterrichtet das BZSt unverzüglich die europäische Kommission über diesen Verstoß und teilt alle getroffenen Abhilfemaßnahmen mit. Dabei hat das BZSt alles zu ermitteln, um die Ursachen und die Auswirkungen der Datenschutz Verletzung zu ermitteln und einzudämmen. Ist das BZSt nicht in der Lage, die Verletzung des Datenschutzes umgehend und angemessen einzudämmen, beantragt es schriftlich gegenüber der EU-Kommission seinen Zugang zum CCN-Netz nach Art. 3 Nummer 13 der Amtshilferichtlinie für die Zwecke der Amtshilfe auszusetzen. Ist die Datenschutz Verletzung bereinigt worden, unterrichtet das BZSt S. 2020 die EU-Kommission unverzüglich darüber und beantragt die Wiederherstellung des Zugangs zum CCN-Netz.

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