Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
99
Verfahren bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Mit § 19a wird Artikel 25 Abs. 6 der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Die Vorschrift regelt den Fall der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Maßgeblich ist die Definition nach Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) . Auf die gesonderte Umsetzung des Art. 3 Nummer 27 der Amtshilferichtlinie wurde verzichtet, da die DSGVO nach § 2a Abs. 5 der AO auch auf nicht natürliche Personen entsprechende Anwendung findet, die Betroffene eines Informationsaustausches nach der Amtshilferichtlinie sein können. Abs. 1 regelt den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Inland. Abs. 2 regelt den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet. In allen Fällen hat das zentrale Verbindungsbüro nach Abs. 3 jede Vereinbarung zu beachten, die zur Durchführung des Art. 25 der Amtshilferichtlinie mit anderen Mitgliedstaaten getroffen worden ist oder künftig getroffen wird. Abs. 4 bestimmt, dass Pflichten, die sich im Fall ...