Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 18 Abs. 2 EUAHiG
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Weitergabe von Informationen an Drittstaaten. Eine Weitergabe von Informationen aus EU-Mitgliedstaaten an Drittstaaten ist gem. § 18 Abs. 2 dann zulässig, wenn diese Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in dem Drittstaat voraussichtlich erheblich sind, der Mitgliedstaat, aus dem die Informationen stammen, mit der Weitergabe einverstanden ist, der Datenschutz beachtet wird und mit dem Drittstaat eine rechtliche Grundlage für den steuerlichen Informationsaustausch besteht.