Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. § 16 Abs. 1 EUAHiG
88
Rückmeldungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Bei der Beantwortung von Ersuchen von anderen EU-Mitgliedstaaten (§ 4) sowie bei erteilten Spontanauskünften (§ 8) kann das zentrale Verbindungsbüro den anderen EU-Mitgliedsstaat um Rückmeldung in Bezug auf die Verwendung der erbetenen Informationen bitten. Auf diese Weise kann das zentrale Verbindungsbüro kontrollieren, ob die von ihm übermittelten Fakten im anderen EU-Mitgliedsstaat für steuerliche Zwecke von Nutzen waren. Ob das zentrale Verbindungsbüro um eine Rückmeldung bittet, liegt in dessen Ermessen.