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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. § 15 Abs. 3 EUAHiG

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Einwilligung des ursprünglichen EU-Mitgliedstaats. § 15 Abs. 3 regelt den Fall, dass Informationen, die das zentrale Verbindungsbüro von einem EU-Mitgliedstaat erhalten hat, an einen anderen Mitgliedstaat weitergegeben werden sollen und dieser EU-Mitgliedstaat die Daten für andere Zwecke, als die in § 19 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten, verwenden will. In diesem Fall muss das zentrale Verbindungsbüro die Einwilligung des EU-Mitgliedstaats einholen, von dem es die Informationen erhalten hat. In den Fällen des Abs. 3 ist eine Einwilligung des Mitgliedstaats, von dem das zentrale Verbindungsbüro die Informationen ursprünglich erhalten hat, nur dann einzuholen, wenn der andere EU-Mitgliedstaat, an den die Informationen weitergegeben wurden bzw. weitergegeben werden sollen, die Informationen für andere als die in § 19 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Zwecke verwenden will. Die Weitergabe für die in § 19 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Zwecke ist bereits in § 15Abs. 2 geregelt. Durch die Verwendung der Worte „oder verwendet“ wird auch der Fall geregelt, dass das zentrale Verbindungsbüro die Inform...

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