Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 14 Abs. 1 und 2 EUAHiG
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Zustellungsersuchen an Deutschland. Richtet ein anderer EU-Mitgliedstaat ein Zustellungsersuchen an Deutschland, dann werden alle Dokumente einschließlich gerichtlicher Dokumente zugestellt, die mit einer Steuer gem. § 1 zusammenhängen. Dazu leitet das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die zuständige Finanzbehörde mit der Bitte um Zustellung weiter. Die Finanzbehörde richtet sich bei der Zustellung nach S. 2014 den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten, die eigentlich von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden vorzunehmen wären (§ 3 Abs. 6, siehe Rz. 24), sind den entsprechenden Finanzbehörden zuzuleiten. Die Finanzbehörden entscheiden dann, ob die Gemeinde oder der Gemeindeverband bei der Zustellung um Amtshilfe gebeten werden kann oder ob eine Zustellung unmittelbar durch die Finanzbehörde erfolgt. § 14 Abs. 2 verpflichtet das zentrale Verbindungsbüro, dem anderen EU-Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, insbesondere soll dem anderen EU-Mitglieds...