Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. § 13 Abs. 5 EUAHiG
79
Informationsweiterleitung. Informationen über veranlasste Zustellungen in einem anderen Mitgliedstaat werden von dort an das zentrale Verbindungsbüro übermittelt. Das zentrale Verbindungsbüro leitet diese Informationen weiter an die Finanzbehörden.