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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 12 Abs. 1 EUAHiG

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Vereinbarung gleichzeitiger Prüfungen. Die EU-Mitgliedstaaten können die gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen im jeweils eigenen Hoheitsgebiet vereinbaren und die dabei erlangten Informationen austauschen. Das zentrale Verbindungsbüro kann auf Vorschlag der Finanzbehörde mit einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten eine gleichzeitige Prüfung vereinbaren. Dies soll nur dann geschehen, wenn ein gemeinsames oder ergänzendes Interesse an den durch die gemeinsame Prüfung erlangten Informationen besteht. Dazu müssen die ausgetauschten Informationen für den die Informationen erhaltenden EU-Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich für steuerliche Zwecke sein. Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 5, siehe Rz. 24) können dieses Recht unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2—4 wahrnehmen.

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