Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 10 Abs. 3 und 4 EUAHiG
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Prüfungsrecht des Bediensteten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. § 10 Abs. 3 bestimmt, dass wenn eine Person gegenüber dem zulässigerweise agierenden ausländischen Bediensteten die Mitwirkung verwei S. 2011 gert, diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber inländischen Bediensteten zu werten ist. Nach § 10 Abs. 4 muss der befugte Bedienstete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auf deutschem Hoheitsgebiet jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der seine Identität und dienstliche Stellung hervorgeht. Die Vollmacht wird von dem zentralen Verbindungsbüro erteilt.
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Gemeinden und Gemeindeverbände. Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 5, siehe Rz. 24) können von den Möglichkeiten des § 10 Gebrauch machen.