Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 8 Abs. 3 EUAHiG
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Zeitliche Vorgabe für den spontanen Informationsaustausch. Werden Tatsachen bekannt, die eine verpflichtende Spontanauskunft nach § 8 Abs. 2 begründen, dann soll diese Spontanauskunft unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Information verfügbar geworden ist. Um den Widerspruch zwischen dem 1. und dem 2. Halbs. des § 8 Abs. 3 aufzulösen, ist bei der Ausschöpfung der einmonatigen Frist zu verlangen, dass nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass eine Übermittlung der Information nicht unverzüglich vorgenommen wurde.