Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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b) Inhalt und Struktur der Verteilungsnormen im Überblick
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Art. 6 (Unbewegliches Vermögen). Zu den Einkünften aus „unbeweglichem Vermögen“ i.S.v. Art. 6 (Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge, Freistellungsmethode, Art. 23A Abs. 1) zählen grds. sämtliche Einkünfte aus der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3) wie etwa Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte, aber auch solche aus Land- und Forstwirtschaft sowie der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (dann aber Art. 13 Abs. 1 als lex specialis). Fallen solche Einkünfte im Rahmen eines Unternehmens an, geht Art. 6 dem Art. 7 vor (Art. 6 Abs. 4). Als Besonderheit knüpft Art. 6 Abs. 2 die Bestimmung des Begriffs des „unbeweglichen Vermögens“ an den des nationalen Rechts des Belegenheitsstaats an, enthält also eine dynamische Verweisung auf dessen innerstaatliches Steuerrecht.
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Art. 7—9 (Unternehmensgewinne u.a.). Art. 7 enthält mit den Unternehmensgewinnen die wichtigste abkommensrechtliche Einkunftsart. Er umfasst nach der Aufhebung von Art. 14 a.F. (selbständige Arbeit) auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die...