Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 8 Abs. 1 EUAHiG
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Spontaner Informationsaustausch im Ermessen. § 8 Abs. 1 regelt, dass das zentrale Verbindungsbüro Spontaninformationen an andere EU-Mitgliedstaaten übermitteln kann, wenn diese für den anderen EU-Mitgliedstaat von Nutzen sein können. Das zentrale Verbindungsbüro entscheidet über die Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Da die in § 8 Abs. 2 genannten Tatbestände für eine verpflichtende spontane Informationsübermittlung die wesentlichen denkbaren Fälle abdecken, die für den anderen EU-Mitgliedstaat von Nutzen sind, ist § 8 Abs. 1 insoweit nur ein Auffangtatbestand, der nur in selteneren Fällen zum Tragen kommen wird.