Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. § 7 Abs. 10—12 EUAHiG
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Country by Country Reporting. In § 7 Abs. 10—12 EUAHiG wird die mit Richtlinie (EU) 2016/881 v. erfolgte Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU (EU-Amtshilferichtlinie) in nationales Recht umgesetzt, und zwar bezüglich der Regelungen, die den automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten betreffen. Es werden die Entgegennahme von länderbezogenen Berichten durch das BZSt (sog. Country-by-Country-Reports) und deren automatische Übermittlung an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt. Die Pflicht, für bestimmte in Deutschland ansässige Unternehmen, länderbezogene Berichte zu erstellen, an die Finanzverwaltung weiterzuleiten, sowie der Inhalt dieser Berichte und weitere Verfahrensregelungen werden in § 138a AO geregelt.