Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 6a Abs. 2 EUAHiG
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Mindestvoraussetzungen für den Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit. Nach Abs. 2 muss die ersuchende Behörde zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Behörde mindestens Angaben zu dem steuerlichen Zweck, zu denen die Information beantragt werden übermitteln und die für den Verwendungszweck und die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen explizit darlegen.
Nach der Entscheidung des EuGH in „Berlioz“ ist die Amtshilferichtlinie dahin auszulegen, dass die „voraussichtliche Erheblichkeit“ der von einem Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat erbetenen Informationen eine Voraussetzung ist, die das Informationsersuchen erfüllen muss, damit der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, ihm zu entsprechen. Dies ist eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat an einen Verwaltungsunterworfenen gerichteten Anordnung und der gegen ihn wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängten Sanktion. Weiter ist die Amtshilferichtlinie dahin auszulegen, dass sich die Prüfung eines Informationsersuchens durch die ers...