Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. § 6a Abs. 1 EUAHiG
43
Rechtliche Voraussetzungen für die voraussichtliche Erheblichkeit. Gem. Abs. 1 sind die für Zwecke eines Ersuchens nach den §§ 4 u. 6 erfragten Informationen dann voraussichtlich erheblich, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die realistische Möglichkeit besteht, dass die Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger erheblich und ihre Erhebung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sind. Die zwischen den Mitgliedsstaaten ausgetauschten Informationen müssen voraussichtlich erheblich für steuerliche Zwecke in dem ersuchenden Mitgliedstaat sein. Dies bedeutet nicht, dass zum Zeitpunkt eines Auskunftsersuchens die Erheblichkeit der Information für ein steuerliches Verfahren feststehen muss. Es genügt, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des ersuchenden Mitgliedstaats besteht, dass die Informationen für steuerliche Zwecke S. 2000 relevant sein we...