Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. § 5 Abs. 6 und 7 EUAHiG
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Verzögerung und Ablehnung eines Ersuchens. In § 5 Abs. 6 wird geregelt, dass das zentrale Verbindungsbüro in den Fällen, in denen die Finanzbehörde die in Abs. 1 bzw. Abs. 3 festgelegte Frist nicht einhalten kann, dies dem anderen EU-Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Erledigungsdatums mitteilt. Diese Mitteilung hat unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate, nachdem das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen erhalten hat, zu erfolgen. Nach § 5 Abs. 7 teilt das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, unter Nennung der Gründe mit, dass die Finanzbehörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist oder Gründe nach § 4 Abs. 3 und 4 vorliegen und deswegen dem Informationsersuchen nicht entsprochen werden kann. Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz liegt beim zentralen Verbindungsbüro.