Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 5 Abs. 4 EUAHiG
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Bestätigung. § 5 Abs. 4 bestimmt, dass das Eingehen des Ersuchens spätestens 7 Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens durch das zentrale Verbindungsbüro an den ersuchenden EU-Mitgliedstaat zu bestätigen ist. Unter Arbeitstag sind regelmäßig die Tage von Montag bis Freitag zu verstehen (ohne Feiertage).