Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 5 Abs. 1 EUAHiG
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Verbindliche Frist und Bestätigung. § 5 Abs. 1 legt die maximale Frist fest, innerhalb derer das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats zu beantworten hat. Grundsätzlich ist die Auskunft spätestens 3 Monate nach Erhalt des Ersuchens zu übermittelt. In den Fällen, in denen die Finanzbehörde bereits im Besitz der entsprechenden Informationen ist, verkürzt sich diese Frist auf zwei Monate. In besonders gelagerten Fällen können das zentrale Verbindungsbüro und der andere EU-Mitgliedstaat abweichende Fristen vereinbaren.